Hausverwaltung wechseln – auch trotz laufendem Vertrag
Sie sind mit Ihrer aktuellen Hausverwaltung unzufrieden und möchten als WEG die Hausverwaltung wechseln? Ein Verwalterwechsel ist grundsätzlich auch bei einem noch laufenden Vertrag möglich.
Nach § 26 WEG kann ein Verwalter jederzeit durch Beschluss der Wohnungseigentümer abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Die konkreten vertraglichen und finanziellen Auswirkungen sollten dabei individuell geprüft werden.
Wie kann eine WEG die Hausverwaltung wechseln?
Der Wechsel einer WEG-Verwaltung lässt sich gut vorbereiten und erfolgt typischerweise in wenigen Schritten:
- 1.
Neue Hausverwaltung finden und Angebote einholen
Vergleichen Sie Angebote geeigneter WEG-Verwaltungen und wählen Sie eine mögliche neue Hausverwaltung aus.
- 2.
Tagesordnungspunkte beantragen
Fordern Sie die aktuelle Hausverwaltung auf, die Abberufung der bisherigen Hausverwaltung und die Bestellung einer neuen Hausverwaltung als Tagesordnungspunkte für die Eigentümerversammlung aufzunehmen.
- 3.
Beschluss über den Verwalterwechsel fassen
Auf der Eigentümerversammlung stimmen die Eigentümer über die Abberufung des bisherigen und die Bestellung des neuen WEG-Verwalters ab.
- 4.
Übergabe an die neue Hausverwaltung
Die Übergabe der Verwaltungsunterlagen wird üblicherweise direkt zwischen der bisherigen und der neuen Hausverwaltung organisiert. Für die Eigentümergemeinschaft entsteht dadurch in der Regel kein weiterer organisatorischer Aufwand.
Häufig geht einem Wechsel eine Phase voraus, in der die bisherige Hausverwaltung nicht reagiert oder Anliegen unbearbeitet bleiben. Was Eigentümer in dieser Situation tun können, lesen Sie in unserem Beitrag „Hausverwaltung reagiert nicht – was können Eigentümer tun?“.
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